“Ich werde es bestimmt nicht wieder tun“, versprach der Nachbar. „Ich nehme alles zurück, was ich über Sie erzählt habe“
Künzelmann sah den anderen ernst an. “Ich habe keinen Grund, meinen Nachbarn in ein Unglück zu stürzen“ erwiderte er.
“Jedoch verlangt jede böse Tat ihre Sühne.“ - „ Ich bin gerne zu allem bereit.“ Künzelmann erhob sich, ging in den
Stall und kam mit einem geschlachteten Hahn zurück. „Tragt diesen Hahn in Euer Haus, das hundert Schritte von meinem
steht“, sagte er. “Dann kommt langsam wieder zurück und rupft den Hahn unterwegs, eine Feder nach rechts, und eine
Feder nach links werfend. Dies ist der Sühne erster Teil.“
Der Nachbar tat, wie ihm geheißen. Als er wieder vor Künzelmann stand und ihm den gerupften Hahn überreichte,
fragte er: “Und der zweite Teil meiner Buße?“ - “Geht jetzt wieder den Weg in Euer Haus zurück und sammelt
alle Federn wieder ein.“ Der Nachbar stammelte verwirrt: “Ich kann doch die Federn unmöglich wieder sammeln!
Ich streute sie wahllos aus, warf eine hierhin und eine dorthin. Inzwischen hat der Wind sie längst in alle
Himmelsrichtungen getragen. Wie könnte ich sie alle wieder einfangen?“
Künzelmann nickte ernst: “Dies wollte ich nur hören! Genauso ist es mit der üblen Nachrede und den Verleumdungen.
Einmal ausgestreut, laufen sie durch alle Winde, wir wissen nicht wohin. Wie kann man sie also einfach wieder
zurücknehmen?“
Verfasser unbekannt§ 186 Üble Nachrede
Wer
in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet,
welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung
herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache
erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von
Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Hallo, liebe Anne,
es ist so hell geworden hier. Dein neues Design gefällt mir.
Liebe Grüße,Anke
vom 28.02.2006, 14.47